Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - haben Anspruch auf (zumindest anteilige) Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (im Folgenden „Kosten der Unterkunft“ genannt).

Für Vermieter*innen, die Mietende haben, die sich im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden, stellen sich in diesem Zusammenhang oft Fragen zum Mietverhältnis und zur Übernahme der Mietkosten.

In der Anlage finden Sie ein Hinweisblatt, das Ihnen zur Klärung dieser Fragen dienen kann.

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Hinweisblatt für Vermietende und Verwaltungen
Mietbescheinigung