Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2025 aufgrund der § 89 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 in der derzeit gültigen Fassung die „Satzung über notwendige Stellplätze in der Stadt Mülheim an der Ruhr“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen:

 
§ 1 Anwendungsbereich 

(1) Diese Satzung regelt auf dem Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr die Pflicht, bei der Errichtung von Anlagen oder der Nutzungsänderung bestehender Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen. 

(2) Sofern durch Bebauungspläne abweichende Regelungen getroffen worden sind, gehen diese der Satzung vor.

 
§ 2 Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder 

(1) Anlagen, bei denen ein Zu- und/oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Kraftfahrzeugstellplätze (Stellplätze oder Garagen) und Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Ihre Anzahl und Größe richten sich nach Art und Anzahl der vorhandenen und der durch ständige Benutzung und den Besuch der Anlage zu erwartende Kraftfahrzeuge und Fahrräder. 

(2) Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Mehrbedarf) aufnehmen können. 

(3) Bei Bestandsbauten können einmalig 20 % der vorhandenen PKW-Stellplätze in Abstellanlagen für Fahr- und Lastenräder umgewandelt werden. Bei der Berechnung der umzuwandelnden Stellplätze sind Nachkommastellen auf ganze Stellplätze kaufmännisch zu runden.

 
§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze 

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 (Richtzahlen für notwendige Stellplätze) dieser Satzung.

(2) Für Anlagen, deren Nutzungsbedarf in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Hierfür ist eine Einzelfallberechnung von der Bauherrschaft vorzulegen. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen bestimmten Richtzahlen zu berücksichtigen. 

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung (Doppelbenutzung) nachgewiesen ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in maximal 300 m Entfernung zulässig. 

(4) Bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Personenkraftwagen auszugehen. Einstellplätze für Lastkraftwagen und Omnibusse sind bei Anlagen mit einem entsprechenden An- oder Auslieferverkehr oder speziellen Besucherverkehr zusätzlich nachzuweisen. 

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze Dezimalstellen, sind diese nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen zu runden. 

(6) Bei Anlagen, die nicht dem Wohnen dienen, können bis zu 10 v.H. der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch zusätzliche Fahrradstellplätze ersetzt werden. Dabei sind für einen Kraftfahrzeugstellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.

 
§ 4 Verringerung und Erhöhung der Anzahl der notwendigen Stellplätze

(1) Steht die Anzahl der nach § 3 Absatz 1 herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann durch die Stadt die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der notwendigen Stellplätze entsprechend erhöht oder vermindert werden. 

(2) Liegt ein Grundstück, auf dem ein Vorhaben errichtet werden soll, überwiegend in der in Anlage 2 gekennzeichneten Innenstadt-Kernzone, so kann mit Zustimmung der Stadt die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge um bis zu 50 v.H. verringert werden. Liegt ein Grundstück, auf dem ein Vorhaben errichtet werden soll, überwiegend in der in Anlage 2 Innenstadtzonen gekennzeichneten Innenstadt-Randzone, so kann mit Zustimmung der Stadt die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge um bis zu 30 v.H. verringert werden. 

(3) Befindet sich das Grundstück, auf dem ein Vorhaben errichtet werden soll überwiegend im Radius von maximal 300 m (Bus, Straßenbahn) bzw. 500 m (Stadtbahn, SPNV) Entfernung zu einer Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs mit einer Bedienung durch mindestens eine Linie im 15-Minuten-Takt in der Hauptverkehrszeit, kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge um bis zu 10 v.H. verringert werden. Für SPNV-Halte kann bei der Beurteilung eine Taktüberlagerung mehrerer Linien, die zusammen eine vergleichbare Bedienung ergeben, gleichwertig angesetzt werden. Wird die Haltestelle durch ein schienengebundenes Verkehrsmittel in mehr als halbstündiger Taktung bedient, kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge um bis zu 20 v.H. verringert werden. 

(4) Befindet sich das Vorhabengrundstück im Radius von 500 m um eine Anschlussstelle des Radschnellwegs Ruhr 1 oder einer Radvorrangroute, kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge um 10 v.H. verringert werden.

(5) Verringerungen nach Absatz 3 können mit Verringerungen nach Absatz 4 kombiniert werden. Verringerungen nach Absatz 2 können mit Verringerungen nach Absatz 3 und 4 nicht kombiniert werden. 

(6) § 3 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Rundung erst nach der prozentualen Erhöhung oder Verringerung erfolgt.

 
§ 4 a Anforderungen an Stellplätze 

Bei Stellplatzanlagen von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen sind diese wasserdurchlässig auszuführen, soweit es sich um Außenstellplätze handelt, wasser- und bodenrechtliche Belange dem nicht entgegenstehen und die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes gegeben ist. Auf Stellplatzanlagen mit mehr als fünf Stellplätzen ist pro fünf Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die Verpflichtung nach Satz 2 gilt nicht, wenn eine Verpflichtung nach § 48 (1a) BauO NRW greift und umgesetzt wird.

 
§ 5 Begrenzung und Wegfall der Herstellungspflicht

(1) Bei der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf die Anzahl der benötigten (= notwendigen Stellplätze) begrenzt. Für weitere nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen gilt § 8 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018. 

(2) Ist ein Grundstück, auf dem eine Anlage errichtet werden soll, ausschließlich über eine Fußgängerzone (Verkehrszeichen 242.1) erschlossen, entfällt die Herstellungspflicht von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. 

(3) Werden in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig errichteten Gebäude auf einem Grundstück 

a) in der Folge einer Nutzungsänderung oder 

b) durch Aus- oder Neubau eines Dachgeschosses 

erstmalig oder zusätzliche Wohnungen geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht hergestellt zu werden, soweit die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. 

Dies gilt nicht im Falle einer Teilung von vorhandenen Wohnungen.

 
§ 6 Erfüllung der Herstellungspflicht 

(1) Sollen notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht auf dem Baugrundstück, sondern in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, ist dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich in Form einer Baulast zu sichern. 

(2) Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge zum Baugrundstück von maximal 300 m. Als fußläufige Entfernung gilt der Weg vom Baugrundstück bis zum Grundstück, auf dem die Stellplätze gesichert werden. 

(3) Der Nachweis über die öffentlich-rechtliche Sicherung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. 

(4) Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder müssen mit der Fertigstellung, spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlage hergestellt und benutzbar sein.

 
§ 7 Nachweis durch Zahlung von Ausgleichsbeträgen 

(1) Ist die Herstellung auf dem Grundstück oder auf einem Grundstück in der Nähe nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, hat die Bauherrschaft ihre Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeuge durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Gemeinde zu erfüllen (Stellplatz-Ablöse). Einmal geleistete Ausgleichsbeträge aus vorherigen Nutzungen sind dem Grundstück zuzurechnen. Der Nachweis früherer Ausgleichsbeträge ist von der Bauherrschaft zu führen. Fahrradstellplätze können nicht abgelöst werden. 

(2) Notwendige Stellplätze für Menschen mit Behinderungen nach § 9 Absatz 2 dürfen nur abgelöst werden, soweit diese wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand hergestellt werden können.

(3) Der Ausgleichsbetrag für Stellplätze für Kraftfahrzeuge beträgt 

a) für Anlagen auf Grundstücken, die überwiegend in einer der Zonen gemäß Anlage 2 (Innenstadtzonen) liegen, 10.000 Euro pro      Stellplatz für Kraftfahrzeuge 

b) für Anlagen auf Grundstücken, die überwiegend außerhalb der unter Buchstabe a) genannten Zonen gemäß Anlage 2 (Innenstadtzonen) liegen, 5.000 Euro pro Stellplatz für Kraftfahrzeuge. 

(4) Eingezahlte Ablösebeträge werden nur zurückgezahlt, wenn die Baugenehmigung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht ausgenutzt wird. Der Verzicht auf diese Baugenehmigung ist gegenüber der Bauaufsicht formlos schriftlich zu bestätigen. 

(5) Der Nachweis über die Zahlung des Ausgleichsbetrages ist Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung.

 
§ 8 Beschaffenheit und Gestaltung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge 

(1) Notwendige Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar und unabhängig von anderen Stellplätzen benutzbar sein. Abweichend hiervon dürfen zwei notwendige Stellplätze hintereinander angeordnet und ohne die Möglichkeit einer unabhängigen Benutzung ausgeführt werden, wenn sie einer gleichen Wohneinheit zugeordnet sind. Im Übrigen bleiben die Anforderungen der Sonderbauverordnung - Teil 5 Garagen – hinsichtlich Größe der Stellplätze, Ausmaße der Fahrgassen, der Zu- und Abfahrten sowie Gestaltung von Rampen unberührt. 

(2) Von den notwendigen Stellplätzen sind 3 v.H., bei Wohngebäuden mit Wohnungen nach § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 mindestens ein Stellplatz, für Menschen mit Behinderungen auf dem Baugrundstück entsprechend zu kennzeichnen und barrierefrei herzustellen. Wird die Anlage erfahrungsgemäß von einer größeren Anzahl von Menschen mit Behinderungen besucht, ist die Anzahl dieser Stellplätze unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage zu erhöhen. Weitergehende Anforderungen nach § 50 BauO NRW 2018 bleiben unberührt.

 
§ 9 Beschaffenheit von notwendigen Stellplätzen für Fahrräder

(1) Notwendige Stellplätze für Fahrräder müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder über für den Fahrradtransport geeignete Aufzüge (Innenmaße mindestens 1,1 m x 2,1 m, für Lastenräder mindestens 1,5 m x 2,5 m) zugänglich sein. 

(2) Notwendige Stellplätze für Fahrräder müssen einzeln leicht zugänglich sein und eine Fläche von mindestens 2,0 m x 0,75 m zuzüglich der erforderlichen Verkehrsfläche haben, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen wird. Die Stellplätze müssen einen sicheren Stand und eine Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen. 

(3) Sofern nach § 3 zehn Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen, sind 10 v.H. dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z. B. Lastenfahrräder oder Kinderanhänger herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindestens 2,50 m x 1,25 m zuzüglich der erforderlichen Verkehrsfläche haben. 

(4) Abstellanlagen außerhalb von Gebäuden sind zu überdachen und abschließbar auszuführen. Dies gilt nicht für Besucherstellplätze. 

(5) Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes sind mindestens 30 v.H. der notwendigen Stellplätze für Fahrräder mit einer Leitungsinfrastruktur für die Ladung von Elektrofahrrädern auszustatten.

 
§ 10 Abweichungen 

Abweichungen von den Bestimmungen der Satzung können unter den Voraussetzungen des § 69 BauO NRW 2018 auf Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, sind die Abweichungen gesondert bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. 

 
§ 11 Zweckentfremdung, Ordnungswidrigkeiten 

(1) Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden. 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer 

a) notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder entgegen § 2 nicht oder nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst, 

b) notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder entgegen den Anforderungen in den §§ 8 und 9 herstellt oder nutzt.

 
§ 12 Übergangsvorschriften 

Auf Bauvorhaben, deren bauaufsichtliche Verfahren bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleitet sind, sind die Bestimmungen dieser Satzung nur insoweit anzuwenden, als dass sie günstigere Regelungen beinhalten. 

 
§ 13 Inkrafttreten 

Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgte am 13. Juni 2025 im Amtsblatt 18/2025 für die Stadt Mülheim an der Ruhr! 

 

Anlage 2 zur Satzung über notwendige Stellplätze in der Stadt Mülheim an der Ruhr

Anlage 2 zur Satzung über notwendige Stellplätze in der Stadt Mülheim an der Ruhr
© Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung - Silke Herbermann | Stadt Mülheim an der Ruhr

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Satzung über notwendige Stellplätze in der Stadt Mülheim an der Ruhr