Was ist ein Fahrverbot?
Für bestimmte Verkehrsverstöße sieht der Bußgeldkatalog die Anordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem bis drei Monaten vor.
Bei einem Fahrverbot handelt es sich um eine befristete Maßnahme, bei der einem Verkehrsteilnehmer untersagt wird Kraftfahrzeuge - auch ein Mofa gehört dazu - im Straßenverkehr zu führen.

Ist neben der Geldbuße noch ein Fahrverbot zu vollstrecken, müssen Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben.
Hierfür stehen Ihnen mehrere Wege offen.
- Übersendung per Post
Sie können Ihren Führerschein unter Angabe des Aktenzeichens postalisch an die Stadt übersenden. Die Anschrift entnehmen Sie dem Briefkopf.
Bitte beachten Sie, dass die Frist des Fahrverbotes erst mit Eingang Ihres Führerscheins bei der Stadt Mülheim beginnt.
- Persönliche Abgabe
Sie können mit der*dem zuständigen Sachbearbeiter*in einen Termin vereinbaren und Ihren Führerschein anschließend persönlich bei der Bußgeldstelle abgeben. Sollten Sie persönlich zum Termin nicht erscheinen können, können Sie sich auch durch eine andere Person vertreten lassen. Eine formlose Vollmacht wird in jedem Fall benötigt, zudem muss sich die Person vor Ort ausweisen können.
Einwurf in den Hausbriefkasten
Sie können Ihren Führerschein unter Angabe des vollständigen Aktenzeichens in den Hausbriefkasten des Rathauses (Am Rathaus 1, 45468 Mülheim) einwerfen.
Für die Vollstreckung eines Fahrverbotes ist grundsätzlich die Stelle zuständig, von der Sie den Bescheid erhalten haben. Wurde das Fahrverbot durch das Amtsgericht angeordnet, wenden Sie sich für die Abgabe an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft. Haben Sie einen Bescheid von einer anderen Bußgeldstelle erhalten kann das Fahrverbot unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch in Mülheim vollstreckt werden, sofern Sie in Mülheim wohnen.
- Zustimmung durch die Bußgeldstelle
Bitte klären Sie zunächst mit der Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat, ob Einwände gegen die Abgabe in Mülheim bestehen. - Terminvereinbarung
Um Ihren Führerschein bei der Bußgeldstelle in Mülheim abzugeben müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren. Für die Terminvereinbarung senden Sie uns bitte eine Mail an bussgeldstelle@muelheim-ruhr.de mit Ihren Kontaktdaten (inkl. Telefonnummer). - Die folgenden Unterlagen sind zu dem Termin mitzubringen:
- Ihren Führerschein
- Bußgeldbescheid (Zustellung im gelben Briefumschlag, nicht zu verwechseln mit der Anhörung). Sollten Sie darüber hinaus bereits ein weiteres Informationsschreiben bzgl. des Fahrverbotes erhalten haben bringen sie dieses bitte ebenfalls mit.
Ein Einwurf des Führerscheins in den Hausbriefkasten oder die Übersendung per Post ist in diesen Fällen nicht möglich.
Auch wenn es für Sie aus privaten oder beruflichen Gründen von Vorteil wäre, muss ein Fahrverbot immer am Stück abgeleistet werden. Eine Vollstreckung in mehreren kürzeren Zeitabschnitten ist nicht möglich.
Die Frist zur Vollstreckung des Fahrverbotes berechnet sich nach der Rechtskraft des Verfahrens. Diese tritt, sofern Sie keinen Einspruch eingelegt haben, zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids ein. Das Zustelldatum können Sie dem Briefumschlag des Bußgeldbescheides entnehmen.
Sofern gegen Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat kein Fahrverbot verhängt wurde, wird Ihnen für die Abgabe eine Frist von vier Monaten eingeräumt. Den Termin für die Abgabe können Sie während dieses Zeitraums frei wählen.
Für Personen, gegen die bereits in den letzten zwei Jahren vor der Tat ein Fahrverbot verhängt wurde, entfällt diese Wahlmöglichkeit. In diesem Fall muss der Führerschein unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft in Verwahrung gegeben werden.
Mit Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbotes ist Ihnen das Führen von Kraftfahrzeugen – auch wenn Sie Ihren Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben haben untersagt. Führen Sie dennoch ein Kraftfahrzeug machen Sie sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. §21 (1) Nr. 1 StVG).
Geben Sie Ihren Führerschein nicht in amtliche Verwahrung, wird dieser beschlagnahmt und die Dauer des Fahrverbotes verlängert sich.
Das Fahrverbot endet erst nachdem Sie Ihren Führerschein zur amtlichen Verwahrung abgegeben haben und das Fahrverbot vollständig vollstreckt wurde.
Zuständige Sachbearbeiterinnen
Frau Backmann
Frau Insel
Frau Krzsisowski
Frau Koberling
Frau Kowalski
Frau Walter