Die Stadt Mülheim an der Ruhr sieht die Förderung des Breiten-, Leistungs- und Spitzensports als eine ihrer kommunalen Aufgaben an. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt sie Sportvereine, Verbände und insbesondere die Jugendarbeit, um das Sportangebot für die Bevölkerung zu sichern und weiterzuentwickeln.
"Sportvereine sichern Lebensqualität in den Kommunen. Sie bereichern das Leben in Gemeinden und Städten auf vielen Gebieten und entlasten die Kommune von personellen und finanziellen Aufwendungen. Gerade in Zeiten finanzieller Engpässe kann nur durch die flächendeckende, vielseitige und kostengünstige Arbeit der Sportvereine das wachsende Sportbedürfnis der Bevölkerung erfüllt werden. Die Kommunen haben ihrerseits insbesondere durch die Bereitstellung der Infrastruktur wesentlich zur Entwicklung des Sports in den vergangenen Jahrzehnten beigetragen." (Auszug aus der Resolution "Sportvereine sichern kommunale Lebensqualität" des Deutschen Sportbundes, heute: Deutscher Olympischer Sportbund)
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Sport als Staatsziel in die Landesverfassung aufgenommen. Auch die Stadt Mülheim an der Ruhr sieht im Rahmen des garantierten Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden (Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes) die allgemeine Sportförderung als ihre Aufgabe an.
Die Stadt Mülheim an der Ruhr entspricht ihrer übernommenen Verantwortung für den Sport im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Verwaltungs- und Investitionsbereich.
Ziel dieser Richtlinie ist es, den Breiten-, Leistungs- und Spitzensport der Mülheimer Sportvereine und der ortsansässigen Sportverbände im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten einheitlich zu fördern. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die Förderung der Jugendarbeit gelegt.
Alle Maßnahmen der Sportförderung durch die Stadt Mülheim an der Ruhr werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mitteln gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.
Nach dem jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetz erhalten die Gemeinden seit 2004 pauschale Zuweisungen zur Unterstützung der Erfüllung kommunaler Aufgaben im Sportbereich. Die sog. Sportpauschale ist von den Kommunen zur Förderung des allgemeinen Sportstättenbedarfs im Sportbereich einzusetzen und kann auch an Dritte, also an Vereine weitergeleitet werden, darf aber nicht zur Deckung von Personalaufwendungen der Gemeinde oder Dritter eingesetzt werden. Die Gemeinden haben in Eigenverantwortung über die zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel zu entscheiden.
Im Pakt für den Sport Mülheim an der Ruhr ist seit 2018 verankert, dass sich die Sportakteure dafür einsetzen, dass die Sportpauschale weiterhin vollständig im Sportbereich und davon mindestens zu 50 % für Vereinsmaßnahmen zur Verfügung steht.
Aus den Mitteln der Sportpauschale werden in Mülheim an der Ruhr u.a. die Beihilfen zur Anschaffung von Grundsportgeräten (Ziffer 4.5) sowie zu Sportbaumaßnahmen (Ziffer 4.6) finanziert.
Sportvereine sowie der Mülheimer Sportbund e. V. und Sportfachverbände können Förderungsmaßnahmen nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen, wenn sie vom Finanzamt für einen der nachfolgend aufgeführten Förderzwecke der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind:
- die Förderung des Sports im Sinne von § 52 (2) Nr. 21 Abgabenordnung,
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von § 52 (2) Nr. 3 Abgabenordnung,
- die Förderung der Jugendhilfe im Sinne § 52 (2) Nr. 4 Abgabenordnung,
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 (2) Nr. 7 Abgabenordnung,
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr im Sinne von § 52 (2) Nr. 11 Abgabenordnung und
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 (2) Nr. 13 Abgabenordnung.
Folgende Fördervoraussetzungen sind weiter zu erfüllen:
- der Sportverein, hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und ist seit mindestens zwei Jahren Mitglied im Mülheimer Sportbund e. V.,
- der Sportverein gehört einem Sportfachverband an, welcher Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. ist,
- der Sportverein verfügt über mindestens 30 Mitglieder,
- der Sportverein meldet seine Mitgliederdaten im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V.,
- der Sportverein hat alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und Hilfe durch Dritte ausgeschöpft,
- die beantragte Förderung dient unmittelbar sportlichen Zwecken,
- der Sportverein hat mit der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß § 72 a Sozialgesetzbuch VIII geschlossen und sich damit verpflichtet, sich für die haupt-, neben- und ehrenamtlich beschäftigten oder beauftragten Personen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, ein erweitertes Führungszeugnis nach den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 5, 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen.
4.1. Jugendbeihilfe
Zur Förderung der Jugendarbeit in den Sportvereinen kann den Mülheimer Sportvereinen und dem Mülheimer Sportbund e. V eine Jugendbeihilfe gewährt werden.
Die Jugendbeihilfe wird für jedes Mitglied bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gewährt, wenn die Anzahl der Vereinsjugendlichen mindestens 20 beträgt.
Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem prozentualen Anteil Jugendlicher an der Gesamtmitgliederzahl des Vereins wie folgt:
- unter 30% = Zuschussgruppe 1
- 30% bis 50% = Zuschussgruppe 2
- über 50% = Zuschussgruppe 3
Die jährliche Bestandserhebung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V ist die Grundlage für die Berechnung der Jugendbeihilfe. Der Mülheimer Sportbund e. V erhält für die Arbeit seiner Sportjugend jährlich einen pauschalen Zuschuss, der vom Sportausschuss festgelegt wird.
4.2. Betriebskostenbeihilfe
Den Mülheimer Sportvereinen und dem Mülheimer Sportbund e. V kann für die Unterhaltung und Pflege vereinseigener sowie langfristig gemieteter bzw. gepachteter Sportanlagen eine Betriebskostenbeihilfe gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer Betriebskostenbeihilfe ist, dass
- die zu fördernde Sportanlage im Eigentum oder im Besitz des Vereins ist und dieser deren Instandsetzung, Pflege und Unterhaltung („Dach und Fach“) zu tragen hat,
- sich die zu fördernde Sportanlage einschließlich Nebenanlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und den Erfordernissen der jeweiligen Sportart entspricht,
- der Beihilfeempfänger seine Sportanlage für den Fall, dass kein Eigenbedarf besteht, dem Schulsport gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die ihm entstehenden Betriebskosten zur Verfügung stellt.
Die Gesamtsumme der jährlichen Betriebskostenbeihilfe muss mindestens 200 Euro betragen.
Die Vorlage von Verwendungsnachweisen und Jahresabschlüssen ist nicht erforderlich.
4.3. Aus- und Fortbildung lizenzierter Übungsleitenden, Jugendleitenden und Weiterbildung des Vorstandes
Vereine, in denen Personen eine Übungsleiterausbildung absolvieren möchten, haben die Möglichkeit, für diese eine finanzielle Unterstützung per Antrag zu erhalten. Außerdem können auch höherklassige Übungsleiterausbildungen sowie Fortbildungen des Vorstandes bezuschusst werden. Die Aus- und Fortbildungen können zur Hälfte, jedoch maximal mit 150 Euro pro Person, bezuschusst werden.
Der Zuschuss zur Ehrenamtsausbildung muss schriftlich beantragt werden.
4.4. Club Support
Vereine, die jungen Menschen ein praktisches Bildungs- und Orientierungsangebot in Form eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) im Bereich des Sports anbieten, können durch das Förderprogramm „Club Support“ unterstützt werden. Jede Einsatzstelle wird mit 150 Euro monatlich gefördert, wenn der Verein noch nicht am Förderprogramm teilgenommen hat. Hat der Verein bereits teilgenommen, so verringert sich die Förderung auf 100 Euro monatlich. Die Vergabe der Förderung an die Vereine erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der Bedarfsanmeldungen. Es ist möglich, dass sich zwei Vereine oder ein Verein und eine Schule eine Einsatzstelle teilen.
4.5. Beihilfe zur Anschaffung von Grundsportgeräten
Den Mülheimer Sportvereinen kann auf Antrag eine Beihilfe zur Anschaffung von Grundsportgeräten gewährt werden. Die Höhe der Beihilfe beträgt 50 v. H. der Anschaffungskosten. Das Antragsvolumen muss mindestens 500 Euro betragen, der Höchstzuschuss beträgt 2.500 Euro. Die Förderung eines gebrauchten Großgerätes ist nur möglich, wenn der Höchstzuschuss ausgeschöpft wird.
Folgende Geräte werden nicht gefördert:
- Kleingeräte mit geringem Kostensatz
- Bälle, Schläger jeglicher Art und
- Ballpumpen, Ballwagen
- Sportbekleidung und –ausrüstung für den persönlichen Bedarf
- Geräteschränke und –wagen
- Vereinsfahrzeuge und -anhänger
In begründeten Einzelfällen können der Sportausschuss bzw. die Bezirksvertretungen über Ausnahmen entscheiden.
Eine erneute Antragsstellung ist je Sportverein und Abteilung frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von drei Jahren nach Abschluss einer Maßnahme möglich.
4.6. Beihilfe zu Sportbaumaßnahmen
Den Mülheimer Sportvereinen und –verbänden sowie dem Mülheimer Sportbund e. V können Beihilfen für Sportbaumaßnahmen gewährt werden. Gefördert werden der Neubau, der Umbau, die Erweiterung, die Sanierung und Modernisierung sowie der Erwerb von Sportstätten.
Die Beihilfe beträgt maximal 50 v. H. der nach Prüfung anerkannten (förderungsfähigen) Baukosten. Die Förderung erhöht sich um 10 v. H., wenn der Anteil der Vereinsmitglieder bis 26 Jahre an der Gesamtmitgliederzahl größer als 30 % ist. Der Höchstbetrag der Beihilfe beträgt 75.000 Euro.
In begründeten Einzelfällen können der Sportausschuss bzw. die Bezirksvertretungen über Ausnahmen von der maximalen Förderhöhe entscheiden.
Die Eigenleistung des Vereins muss mindestens 10% der Gesamtkosten betragen.
Eine erneute Antragsstellung ist je Sportverein frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von drei Jahren nach Abschluss einer Maßnahme möglich.
Für Einrichtungen, die vorwiegend nichtsportlichen oder berufssportlichen Zwecken dienen, werden keine Zuschüsse gewährt.
Gefördert werden grds. nur Sporteinrichtungen sowie Anlagen (Trainingsbeleuchtungsanlagen, Ballfangzäune, Zuschauereinrichtungen) und Räumlichkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit der Sportausübung stehen (Umkleide- und Sanitärräume, Lagerräume, Besprechungs- und Jugendräume, keine Gastronomie) und sich auf dem Stadtgebiet von Mülheim an der Ruhr befinden.
Ersatz- bzw. Modernisierungsinvestitionen werden gefördert, wenn sie der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage dienen und keine Schönheitsreparaturen sind. Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören:
- aktivierungspflichtige Instandsetzungen (z. B. Großreparaturen),
- Erneuerungsinvestitionen (z. B. neue Fußböden, Türen, sanitäre Einrichtungen, neue Sportböden, Fenster),
- Modernisierung bestehender Einrichtungen (Neueinrichtung von sanitären Einrichtungen),
- Energetische Sanierungen.
Die Zuschüsse werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Maßnahmen mit einem Kostenvolumen über 100.000 Euro sind bis zum 30.04. des Vorjahres des Baubeginns zu beantragen.
Mit einem Bauvorhaben darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden, sofern nicht vor Baubeginn seitens der Stadt Mülheim an der Ruhr die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn schriftlich erteilt wurde. Ein vorzeitiger Baubeginn ist in begründeten Einzelfällen möglich.
4.7. Förderung des Leistungs- und Spitzensports
Zur Förderung des Leistungs- und Spitzensports unterstützt die Stadt Mülheim an der Ruhr zurzeit sowohl ideell als auch materiell im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr für den Mülheimer SportService zur Verfügung stehenden Mittel den 1980 von Vertretern der Industrie, der Geschäftswelt, der Politik und des Sports gegründeten Mülheimer Sport Förderkreis e. V und den Olympiastützpunkt NRW/Rhein-Ruhr.
Die im Haushaltsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Förderung des Leistungs- und Spitzensports ausgewiesenen Beträge werden daher an diese Institutionen ausgezahlt.
4.8. Beihilfen für sportliche Veranstaltungen oder Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung
Für bedeutende nationale und internationale Sportveranstaltungen oder sonstige Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung in Mülheim an der Ruhr kann eine Beihilfe gewährt werden.
Der Veranstalter muss sich mit einem angemessenen Anteil an einem eventuellen Defizit der Veranstaltung beteiligen.
4.9. Förderung innovativer Projekte
Um Mülheimer Vereine in die Lage zu versetzen, schneller und gezielt sinnvoll sportliche Strukturveränderungen zu verwirklichen, können auf Antrag Zuschüsse gewährt werden.
Gefördert werden Projekte, die z. B.
- ausgewählte Problemlagen in der Jugendpflege beinhalten,
- gesundheitliche Prävention und Rehabilitation berücksichtigen,
- das Zusammenleben von deutschen und ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern verbessern,
- von herausragender Bedeutung für den Sport und die Sportentwicklung sind.
Projekte zur Förderung der Jugend werden vorrangig berücksichtigt. Anträge sind bis zum 30.04. des Jahres zu stellen. Über die Verteilung der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet nach Anhörung des Mülheimer Sportbundes der Sportausschuss des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr.
5.1. Sportausschuss
Der Sportausschuss beschließt:
a) die Richtsätze für die Gewährung der
- Jugendbeihilfe (einschließlich des pauschalen Anteils der Sportjugend im Mülheimer Sportbundes e. V) (Ziffer 4.1) und
- Betriebskostenbeihilfe (Ziffer 4.2)
b) für Sportvereine mit überbezirklicher Bedeutung die Beihilfen zu Grundsportgeräten (Ziffer 4.5) ab einem Betrag von 2.500 Euro und zu Sportbaumaßnahmen (Ziffer 4.6),
c) alle in dieser Richtlinie aufgeführten Beihilfen für den Mülheimer Sportbund e. V sowie für die Vereine und Institutionen, deren Ziel die Förderung des Leistungs- und Spitzensports ist (Ziffer 4.7),
d) die Beihilfen für sportliche Veranstaltungen oder Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung (Ziffer 4.8),
e) über die Förderung innovativer Projekte (Ziffer 4.9).
5.2. Bezirksvertretungen
Die Bezirksvertretungen beschließen für Sportvereine mit bezirklicher Bedeutung die Beihilfen zu Grundsportgeräten (Ziffer 4.5) ab einem Betrag von 2.500 Euro und zu Sportbaumaßnahmen (Ziffer 4.6).
5.3. Mülheimer SportService
Der Mülheimer SportService wird ermächtigt, auf der Grundlage dieser Richtlinie und der vom Sportausschuss beschlossenen Richtsätze für die Gewährung von Beihilfen (Ziffer 5.1) im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Beihilfen für die Mülheimer Sportvereine und -verbände auszuzahlen:
- Jugendbeihilfe (Ziffer 4.1),
- Betriebskostenbeihilfe (Ziffer 4.2),
- Aus- und Fortbildung lizenzierter Übungsleitenden und Jugendleitenden sowie die Weiterbildung des Vorstandes (Ziffer 4.3)
- Club Support (Ziffer 4.4)
- Beihilfen zu Grundsportgeräten bis zu einer Fördersumme von 2.500 Euro (Ziffer 4.5).
Der Mülheimer SportService wickelt das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren für diese Beihilfen eigenverantwortlich ab. Den Bezirksvertretungen bzw. dem Sportausschuss ist jährlich eine Übersicht über die im Rahmen dieser Ermächtigung gewährten Beihilfen zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die städtische Beihilferichtlinie vom 01.02.2005 aufgehoben.