Exotische Pflanzen und Tiere erfreuen sich als Alternative zu Meerschweinchen, Katze und Hund wachsender Beliebtheit. Durch stetig wachsende Angebote im Internet und auf speziellen Tierbörsen ist die Nachfrage nach Kakteen, Orchideen, Schildkröten, Schlangen, Papageien, Affen oder weiteren Arten und deren Erzeugnisse (zum Beispiel Pelze, Elfenbein) weitestgehend gedeckt.

Griechische Landschildkröte (Testudo hermanni).
© Städtisches Tierheim | Stadt Mülheim an der Ruhr

Manchen ist es jedoch nicht exotisch genug; dieser Nachfrage wurde in vielen Fällen kostengünstig durch Entnahmen und Fänge von wildlebenden Beständen nachgekommen, sodass inzwischen viele Arten in ihrem Bestand und ihren natürlichen Lebensräumen gefährdet, sehr selten oder bereits vom Aussterben bedroht sind. Dieser Entwicklung musste Einhalt geboten werden – aus diesem Grund wurde 1973 das sogenannte Washingtoner Artenschutzabkommen (WA), das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“, geschlossen (englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora).

Die dort getroffenen Bestimmungen sind auf europäischer Ebene in der EG-Artenschutzverordnung umgesetzt worden. Zusätzlich gelten in Deutschland die durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelten artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese Rechtsvorschriften ergeben für den Handel und die Haltenden von geschützten Pflanzen- und Tierarten eine Reihe von Bestimmungen, die einzuhalten sind. Wer diese Vorschriften nicht beachtet, muß damit rechnen je nach Vergehen ordnungs- und/oder strafrechtlich belangt zu werden (unter Umständen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe).

Wer also Pflanzen und Tiere der besonders oder streng geschützten Arten halten oder handeln will, sollte sich über die strengen gesetzlichen Bestimmungen informieren. In Abhängigkeit vom Schutzstatus der einzelnen Arten sind vor allem Meldepflichten, Kennzeichnungen und Einschränkungen bei der Vermarktung zu beachten. Die Vorschriften gelten auch für tote Tiere, Teile oder Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren.

Auf internationalen Konferenzen zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ändern sich die Schutzstati ständig. So wurde zum Beispiel bei der 17. CITES-Vertragsstaatenkonferenz im September/Oktober 2016 beschlossen, weitere Baumarten und Holzarten neu unter Schutz zu stellen. Dabei wurden auch Teile und Erzeugnisse (Musikinstrumente, Handwerkszeug und mehr) unter die Vermarktungsregelungen gefasst. Im Zuge der letzten Konferenz im November 2022 wurden u. a. zahlreiche auch kommerziell genutzte Hai- und Rochenarten in die Listen übernommen.

Wichtige Informationsquellen

Bundesamt für Naturschutz - Genehmigungsbehörde für die Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten mit zahlreichen Informationen zum Thema Artenschutz.

Artenschutzdatenbank des BfN mit Suchfunktion zum Schutzstatus der einzelnen geschützten Pflanzen- und Tierarten.

Weitere Themen

© Amt für Umweltschutz/ Untere Naturschutzbehörde (Daniela Specht) | Stadt Mülheim an der Ruhr

Manche Tierarten bedürfen, aufgrund voranschreitender Bedrohung, einem besonderen Schutz.
Hier erhalten Sie Informationen zu den als besonders und streng geschützt geltenden Pflanzen- und Tierarten.

© Michel VIARD von Getty - Canva | Stadt Mülheim an der Ruhr

In Deutschland besteht eine Kennzeichnungspflicht für alle Tiere, die in Anlage 6 der BArtSchV aufgelistet sind. Darunter fallen viele Reptilien-, Vogel- und Säugetierarten, die durch die Kennzeichnung möglichst individuell erkennbar sein müssen.

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Nach der Bundesartenschutzverordnung sind private Haltende verpflichtet, ihre Bestände und Bestandsveränderungen der besonders geschützten Arten anzuzeigen, der Handel muss seine Zu- und Abgänge durch Buchführung nachweisen.

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Es gilt der gesetzliche Artenschutz und auch die Nachweis- und Dokumentpflichten sowohl für alle besonders geschützten lebenden Pflanzen und Tiere, als auch für tote Tiere, Teile von Tieren sowie aus Pflanzen und Tieren hergestellte Erzeugnisse.

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Für den Tierhandel sowie für Züchter gilt eine Buchführungspflicht, bei der die Zu- und Abgänge geschützter Arten tagesaktuell zu führen sind. Grundsätzlich sind Verkauf, Lagern, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Anhang A-Arten verboten.