Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind Leistungen, wenn es unter anderem

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • seinen Wohnsitz in Deutschland hat,
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes erhält.

Ein Kind ab vollendetem 12. Lebensjahr hat allerdings nur dann einen Anspruch, wenn

  • es selbst nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) angewiesen ist oder
  • wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Die Höhe des Unterhaltvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Dieser wird alle zwei Jahre neu festgelegt.

Im Kalenderjahr 2025 ergeben sich nach Abzug des vollen Kindergeldes folgende Unterhaltsvorschussleistungen:

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres:    227.- Euro
  • Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres:  299.- Euro
  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:  394.- Euro

Es werden weiterhin regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge und zum Teil eigenes Einkommen des Kindes abgezogen.

Die Unterhaltsvorschusskasse ist telefonisch oder per E-Mail zu erreichen. Anträge übersenden Sie bitte per Post oder werfen diese in den Hausbriefkasten Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr. Persönliche Vorsprachen erfolgen nach vorheriger Terminabsprache.

Informationen zum Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt, das in verschiedenen Sprachen verfasst ist.

 

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Ergänzende Angaben für Kinder ab 12
Antrag auf Gewährleistung von Unterhaltsvorschussleistungen
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